Serviceverbot an Anlagen mit einem Kältemittel dessen GWP 2500 oder größer ist und einem CO2-Äquivalent der Kältemittelfüllung größer 40t ist.
Hiervon betroffen sind z.B. R 404a Kälteanlagen mit einer Füllmenge von
mehr als 10,2 kg!
Diese Anlagen müssen im Servicefall entweder auf zertifizierte Recyclingware des vorhandenen Kältemittels umgestellt werden oder besser gleich mit einem geeigneten, alternativen Kältemittel befüllt werden, dessen GWP kleiner 2500 ist.
Grundsätzlich ist nicht das Kältemittel als solches verboten, sondern der Einsatz in den oben genannten Anlagen. In kleineren Anlagen, die von der Füllung unter der 40 t CO2-Äquivalent Grenze liegen, darf bis 01.01.2030 weiterhin Kältemittel mit einem GWP größer 2500 eingesetzt werden.
Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen für Produkttemperaturen von -50° C oder tiefer.
Inverkehrbringungsverbot von ortsfesten Kälteanlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP 2500 oder größer.
Für Neuanlagen muss ab diesem Zeitpunkt eine geeignete Lösung mit einem chemischen Kältemittel mit einem entsprechend niedrigen GWP oder ein natürliches Kältemittel gewählt werden. Die Regelung mit der 40t CO2-Äquivalent Grenze wie beim Serviceverbot besteht nicht. Das Verbot betrifft alle Anlagen. Einzige Ausnahme sind Anlagen zur Kühlung von Produkten mit einer Produkttemperatur -50° C oder tiefer.
Hinweise zu Änderungen bei der Führung des Anlagenlogbuchs und bei der Dichtheitsprüfung gemäß der neuen F-Gase Verordnung (EU) 517-2014
Änderungen in Bezug auf die Dichtheitsprüfungen.
In der neuen F-Gase Verordnung gilt nicht mehr die Kältemittelfüllmenge der Anlage in kg als Maßstab für die Anzahl der auszuführenden Dichtheitsprüfungen, sondern das CO2 Äquivalent des enthaltenen
Kältemittels. Für Anlagen mit einer Kältemittelfüllmenge mit einem CO2 Äquivalent von 5t, oder mehr, sind Dichtheits-Prüfungen durchzuführen.
Abweichend davon sind Anlagen mit Füllmenge unter 3 kg (6 kg hermetische Systeme) bis zum 31.12.2016 von der Prüfpflicht ausgenommen. Ab dem 01.01.2017 gilt dann dort auch die Regelung gemäß CO2
Äquivalent.
Die neuen Grenzwerte für die Bestimmung der Prüfintervalle:
mit Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Prüfintervalle
Allerdings ist auch das Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystem für Anlagen mit CO2 Äquivalent 500t und größer obligatorisch.
Die Prüffrist für das Leckage-Erkennungssystem beträgt mindestens alle 12 Monate!
Durch diese Umstellung muss für alle Anlagen anhand der Anlagenfüllmenge und des GWP Wertes des darin enthaltenen Kältemittels der entsprechende CO2 Äquivalent ermittelt und im Anlagenlogbuch
entsprechend dokumentiert werden.
Bei Vorhandensein eines Kältemittels mit hohem GWP verschiebt sich dadurch oft die Klassifizierung und die benötigten Prüfintervalle.
Ausführung der Dichtheitsprüfung bis auf weiteres gemäß Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Hier kann es eventuell noch zu Anpassungen kommen.
Für Kälte-Klimaanlagen mit einem CO2 Äquivalent von 5t oder größer ist ein Anlagenlogbuch zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und
den Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Neu: Ein Exemplar ist beim Betreiber an der Anlage aufzubewahren, eine Kopie ist bei dem betreuenden Kälte-Klima Fachbetrieb aufzubewahren. Es müssen also pro Anlage zwei Logbücher geführt werden!
Der für die Anlage berechnete CO2 Äquivalent muss eingetragen werden und entsprechend der benötigte Prüfintervall festgelegt werden.
Prüfintervalle nach CO²- äquivalenter Füllmenge
Kältemittel |
GWP Wert |
ab 5 Tonnen jährlich |
ab 50 Tonnen halbjährlich |
ab 500 Tonnen vierteljährlich |
R 134a | 1430 | 3,50 kg | 34,96 kg | 349,6 kg |
R 404A | 3922 | 1,28 kg | 12,75 kg | 127,5 kg |
R 410A |
2088 | 2,39 kg | 23,94 kg | 239,4 kg |
R 407C | 1774 | 2,82 kg | 28,18 kg | 281,8 kg |
R 407F | 1825 | 2,74 kg | 27,39 kg | 274,0 kg |
Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass nach der Verordnung (EG) 1005/2009 ab dem 01.01.2015 ein Verwendungsverbot für alle teilhalogenierten ozonabbauenden Kältemittel (HFCKW), auch für aufgearbeitete Kältemittel, in Kraft tritt. Dies betrifft auch den HFCKW R22 sowie Mischungen, die diesen enthalten. Für vollhalogenierte Kältemittel, wie R12 und R11 gilt dieses Verbot schon seit längerem. Das Verwendungsverbot umfasst dabei alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss.
Für alle nachfolgend genannten Tätigkeiten ist zumindest eine Teilevakuierung der Anlage oder das Bedienen eines Ventils per Hand notwendig, daher sind diese
Tätigkeiten nach dem 01.01.2015 nicht mehr zulässig:
Diese Auslegung entspricht einem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit – Ausschuss „Fachfragen und Vollzug“ vom 09.07.2014.
Quelle: Umweltbundesamt/Themen/Wirtschaft-Konsum/Produkte/Fluorierte-Treibhausgasefckw/Rechtliche-Regelungen
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